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Impressum

Nutzungsbedingungen

Version 13-März-2024 CH-D

Diese Nutzungsbedingungen (die „Vereinbarung“) sind ein rechtlich bindender Vertrag zwischen RIMON Techonologies GmbH („RIMON“) und Ihnen, bzw. der juristischen Person, die Sie vertreten („Kunde“). Sie regelt die Bedingungen für die Erbringung und Nutzung des Software-as-a-Service Produktes RIMON (“SaaS” oder “SaaS Services”). RIMON besteht aus Webseiten (*.rimon.tech), einschliesslich einer browser-basierten Version von RIMON, sowie einer mobilen App-Version, die auf Android und Apple Mobilgeräten installiert werden kann. Die hier verwendeten Begriffe „SaaS Services“ und „SaaS“ umfassen die Webseiten und die mobilen Apps, als auch jegliche lokal installierten Software Komponenten zur Nutzung des SaaS Produktes.

Durch die Nutzung der SaaS Services stimmt der Kunde den Vertragsbedingungen dieser Vereinbarung zu. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn der Kunde die SaaS Services zum ersten Mal nutzt, sofern nichts anderweitiges schriftlich vereinbart ist (“Vertragsbeginn”).

Wenn Sie die SaaS Services im Auftrag einer Organisation nutzen, und RIMON und Ihre Organisation einen Vertrag abgeschlossen haben, sind die Vertragsbedingungen eines solchen abgeschlossenen Vertrages vorrangig gegenüber den Bedingungen dieser Vereinbarung.

1. Nutzungsrecht

1.1 Einräumung von Rechten

RIMON stellt dem Kunden, den vom Kunden bestimmten Mitarbeitern und sonstigen zur Nutzung der SaaS Services berechtigten Personen („Autorisierte Nutzer“), während der Laufzeit dieser Vereinbarung die SaaS Services bereit. Für die Anzahl der erworbenen Subskriptionen räumt RIMON dem Kunden ein beschränktes, nicht-exklusives, weltweites, nicht-übertragbares, nicht-unterlizenzierbares Recht ein, auf die SaaS Services während der Dauer der Vereinbarung zuzugreifen und diese zu nutzen, mit der Massgabe dass der Kunde diese Vereinbarung einhält.

1.2 Evaluierung / Demo / Test Zugang

Soweit die SaaS Services dem Kunden für Evaluierungszwecke zur Verfügung gestellt werden, gewährt RIMON dem Kunden ein eingeschränktes, nicht-exklusives, weltweites, nicht-übertragbares, nicht-unterlizenzierbares, zeitlich begrenztes Recht, die SaaS Services zur Evaluierung vor einem potentiellen Kauf während dem Evaluierungszeitraum zu nutzen, mit der Massgabe der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Kunden. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig in dieser Vereinbarung geregelt, werden die SaaS Services während einer Evaluierung im Ist-Zustand „wie besehen“ bereitgestellt, ohne jegliche Freistellungsansprüche, Haftung oder (ausdrückliche oder implizierte) Gewährleistung. Alle anderen Bedingungen dieser Vereinbarung gelten auch für Evaluierungs-Subskriptionen, mit Ausnahme der vorstehenden spezifischen Evaluierungs-Bedingungen in diesem Abschnitt 1.2, die entsprechend vorgehen.

2. Verpflichtungen des Kunden

Der Kunde wird, in Bezug auf die SaaS Services, (i) sicherstellen, dass der Kunde und die Autorisierten Nutzer die Bedingungen dieser Vereinbarung einhalten; (ii) die SaaS Services Dritten, die keine Autorisierten Nutzer sind, nicht bereitstellen oder zugänglich machen und den Zugriff und die Nutzung nicht erlauben; (iii) die SaaS Services nicht an Dritte weiterverkaufen, sublizensieren, vermieten oder verleasen; (iv) den Quellcode nicht dekompilieren, disassemblieren, rekonstruieren, modifizieren, Derivate erstellen, oder in irgendeiner sonstigen Weise auf den Quellcode zuzugreifen oder etwas des vorstehenden zu versuchen; (v) keine Urheberrechtshinweise aus den SaaS Services entfernen; (vi) für die Korrektheit, Qualität, Integrität und Rechtmässigkeit der Kundendaten verantwortlich sein; (vii) die SaaS Services nicht für die Übertragung oder Speicherung von widerrechtlichen, unerlaubten, strafrechtlich beleidigendem oder die Rechte Dritter verletzenden Materialien gebrauchen; (viii) die SaaS Services nicht für die Übertragung oder Speicherung von bösartigem Code gebrauchen; (ix) die Leistung und Integrität der SaaS Services nicht angreifen oder stören.

3. Laufzeit und Kündigung

3.1 Laufzeit

Diese Vereinbarung tritt mit dem Vertragsbeginn in Kraft und läuft (ausser bei vorzeitiger Kündigung gemäss Abschnitt 3.2) bis zum Ende der im Angebot bzw. der Bestellung spezifizierten Laufzeit (die „anfängliche Subskriptionsdauer“). Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch jeweils um ein (1) Jahr (die “Verlängerungs-Subskription”; zusammen mit der anfänglichen Subskriptionsdauer die “Vertragslaufzeit”). Falls nicht anders vereinbart, ist die anfängliche Subskriptionsdauer ein (1) Jahr.

3.2 Kündigung

Jede Partei kann diese Vereinbarung mit einer schriftlichen Mitteilung spätestens dreissig (30) Tage vor Ablauf der jeweiligen ordentlich kündigen. Jede Partei kann die Vereinbarung ausserordentlich aus wichtigem Grund gemäss den gesetzlichen Regelungen kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund durch RIMON wegen nicht bezahlter Vergütungen ist nur zulässig, wenn RIMON den Kunden zuvor mit einer Frist von mindestens dreissig (30) Tage mahnt und ausstehende Beträge in diesem Zeitraum nicht beglichen wurden.

4. Gebühren & Zahlung

4.1 Rechnungen

Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Für Rechnungen für Verlängerungs-Subskriptionen finden die dann gültigen RIMON-Standardpreise Anwendung, soweit diesbezüglich nichts anderweitiges schriftlich vereinbart wurde. Wenn der Kunde nicht gemäss der vereinbarten Zahlungsbedingungen zahlt, ist RIMON berechtigt (i) Zinsen für die verspätete Zahlung gemäss den gesetzlichen Regelungen zu berechnen und/oder (ii) die SaaS Services auszusetzen, bis der Kunde die ausstehenden Beträge gezahlt hat. Falls nicht anderweitig vereinbart, sind alle Preise und Zahlungen in Schweizer Franken (CHF). Sofern nicht ausdrücklich anderweitig in dieser Vereinbarung geregelt, sind sämtliche Entgelte nicht rückerstattungsfähig.

4.2 Steuern

Alle Entgelte und Nutzungsgebühren sind Nettopreise, d.h. exklusive Steuern, und der Kunde bezahlt oder erstattet RIMON allfällige Verkaufssteuern, Umsatzsteuer (MwSt.) oder ähnliche Steuern.

5. Vertraulichkeit

„Vertrauliche Informationen“ sind jegliche Informationen, die eine Partei gegenüber der anderen Partei offenlegt, welche die übermittelnde Partei als vertraulich klassifiziert hat oder welche üblicherweise als vertraulich angesehen werden. Die empfangende Partei wird (i) diese Informationen Dritten nicht bekanntgeben, mitteilen oder zur Verfügung stellen, ausser dies ist gemäss dieser Vereinbarung erlaubt; (ii) sicherstellen, dass Mitarbeiter und Subunternehmen, die Zugriff auf vertrauliche Informationen haben, angemessen Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegen; (iii) vertrauliche Informationen nur in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung und für den Zweck der Bekanntgabe nutzen. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn die vertraulichen Informationen (i) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe öffentlich verfügbar waren; (ii) ohne Verstoss gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt wurden, nachdem sie der Partei übermittelt wurden; (iii) der empfangenden Partei bereits bekannt waren, bevor die vertraulichen Informationen von der übermittelnden Partei mitgeteilt wurden; (iv) unabhängig von der empfangenden Partei entwickelt wurden, ohne gegen diese Vereinbarung zu verstossen.

Vertrauliche Informationen können von der empfangenden Partei gegenüber staatlichen Stellen bekanntgegeben werden, soweit die empfangende Partei dazu nach anwendbarem Recht verpflichtet ist.

6. Kundendaten

Kundendaten, welche vom Kunden und seinen Autorisierten Benutzern hochgeladen werden (die „Kundendaten“) und welche im Rahmen der SaaS Services gespeichert und verarbeitet werden, unterliegen der Geheimhaltung gemäss Abschnitt 5 dieser Vereinbarung und verbleiben alleiniges und ausschliessliches Eigentum des Kunden.

Details zur Datenverarbeitung sind in den Datenschutzbedingungen enthalten, sowie in einer allfälligen Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Kunden und RIMON, welche zusätzlich zu dieser Vereinbarung Anwendung findet, um Datenschutz- und Datensicherheits-Anforderungen zu regeln, insbesondere im Hinblick auf die EU Datenschutzgrundverordnung, (DSGVO) und das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG).

Der Kunde stimmt zu, dass RIMON die technischen und zugehörigen Informationen über die Nutzung der SaaS Services durch den Kunden und die autorisierten Benutzer sammelt und verfolgt; dazu gehören unter anderem die IP-Adressen der Kunden, die Hardware und Software, die vom Kunden benutzt wird, und verschiedene Nutzungsstatistiken, welche verwendet werden können, um die Installation neuer Versionen der Software, sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen, von Forschung und Entwicklung, von Rechnungen und Marketing zu unterstützen. Daten, die im Rahmen der Nutzung der von RIMON zur Verfügung gestellten SaaS Services von Kunden und autorisierten Benutzern übermittelt werden, können von RIMON während und nach der Laufzeit der Vereinbarung in anonymisierter Form genutzt werden.

Sicherungen der Kundendaten werden vom Cloud Dienstleister von RIMON (derzeit Microsoft Azure) gemäss Konfiguration durch RIMON nach dessen Standardprozessen vorgenommen. Diese Daten werden spätestens drei (3) Monate nach Ende der Laufzeit dieses Vertrages gelöscht.

7. Eigentumsrechte

Die SaaS Services werden als Dienstleistung zur Verfügung gestellt. Die Bezeichnung „Kauf“ in Bezug auf die SaaS Services impliziert keinen Eigentumsübergang. Mit Ausnahme der Rechte, die dem Kunden explizit von RIMON in Abschnitt 1 („Nutzungsrecht“) dieser Vereinbarung eingeräumt werden, erkennt der Kunde an und stimmt zu, dass in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Kunden und RIMON alle Eigentums-, Besitz- und Verfügungsrechte, einschliesslich aller Patente, Urheberrechte, Markenzeichen, Betriebsgeheimnisse, geistigem Eigentum und sonstige Schutzrechte, die aus der Beschaffung und Bereitstellung der SaaS Services hervorgehen oder dazu zugehörig sind, exklusiv RIMON gehören, mit Ausnahme der Kundendaten. RIMON wird hiermit ein kostenfreies, vollständig abgegoltenes, weltweites, exklusives, übertragbares, unterlizenzierbares, unbefristetes und unwiderrufliche Recht gewährt, jegliche Verbesserungsvorschläge oder Verbesserungsanfragen, Vorschläge, Informationen oder andere Rückmeldungen, die vom Kunden und den autorisierten Benutzern gemacht werden, in Produkte und Dienstleistungen von RIMON zu integrieren. Sämtliche gemäss diesem Vertrag nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumten Rechte bleiben RIMON vorbehalten.

8. Gewährleistung

RIMON sagt dem Kunden zu, dass die SaaS Services während der Dauer der Vereinbarung die wesentlichen Merkmale gemäss der Produktbeschreibung zum Zeitpunkt des ursprünglichen Kaufes erfüllen.

Die SaaS Services und alle anderen Produkte und Dienstleistungen, die von RIMON im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellt (inklusive Hosting-Dienstleistungen von Dritten) werden, werden im Ist-Zustand „wie besehen“ zur Verfügung gestellt, ohne jegliche ausdrückliche oder implizierte Zusicherungen und Garantien. Falls nicht ausdrücklich in diesem Abschnitt 8 aufgeführt, lehnt RIMON jegliche Zusicherungen und Garantien (ob ausdrücklich, impliziert oder gesetzlich) im gesetzlich zulässigen Umfang ab. Insbesondere lehnt RIMON jegliche Zusicherungen und Garantien ab bezüglich einer besonderen Gebrauchstauglichkeit, dem Zustand, dem Wert oder der Qualität der SaaS Services oder jeglichen anderen Dienstleistungen, Informationen oder Materialien, die basierend auf dieser Vereinbarung erbracht wurden. Dies bezieht sich auch darauf, ob die SaaS Services, andere Dienstleistungen, Informationen oder Materialien korrekt, vollständig, ununterbrochen oder fehlerfrei sind. Insbesondere lehnt RIMON zudem jegliche Verantwortung für Produkte und Dienstleistungen von Drittanbietern ab, mit denen der Kunde die SaaS Services nutzt. Der Kunde ist sich darüber bewusst und akzeptiert, dass RIMON Merkmale und Funktionen der SaaS Services nach freiem Ermessen von Zeit zu Zeit verändern oder beenden kann.

Beide Parteien garantieren, dass die Person, die diese Vereinbarung oder eine Bestellung im Auftrag der Partei unterzeichnet, dazu autorisiert und bevollmächtigt ist, diese Vereinbarung abzuschliessen.

9. Haftungsbeschränkung

RIMON haftet für alle Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, unbeschränkt. RIMON haftet ebenso unbeschränkt für direkt durch RIMON verursachte Personenschäden. Für andere als die zuvor definierten Schäden und soweit nach geltendem Recht zulässig, (i) ist RIMON nicht haftbar für jegliche indirekte oder zufällige Schäden oder Folgeschäden (inklusive insbesondere entgangenem Gewinn, entgangenem Umsatz, nicht realisierten Kosteneinsparungen, Datenverlust oder -korruption, reduziertem Firmenwert, Gerätestörungen oder Fehlfunktionen), die aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, der SaaS Services oder anderen Dienstleistungen oder Produkten entstanden sind oder sein können, unabhängig von den rechtlichen Grundlagen, auf denen eine solcher Anspruch basieren könnte (z.B. Vertrag, Gesetz, Delikt) und unabhängig davon ob RIMON vom Kunden über die Möglichkeit eines solchen Schadens informiert wurde; und (ii) die Gesamthaftung von RIMON ist gegenüber dem Kunden während der Laufzeit dieser Vereinbarung und danach auf den gesamten, vom Kunden an RIMON gezahlten Betrag der letzten zwölf (12) Monate vor dem Schadensereignis beschränkt.

10. Keine Exklusivität

Nichts in dieser Vereinbarung begründet ein exklusives Verhältnis. RIMON ist in keiner Weise eingeschränkt SaaS Services oder ähnlichr Dienstleistungen an andere Kunden anzubieten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass RIMON die Freiheit hat, Daten, Informationen, Techniken, Methoden, Algorithmen, Formulare, Layouts oder Resultate der Produkte oder Dienstleistungen, die von RIMON erbracht werden, zu nutzen, um Produkte oder Dienstleistungen anderen Kunden zu erbringen.

11. Abtretung

Keine der Parteien kann diese Vereinbarung ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis der anderen Partei an Dritte abtreten. Jeglicher Versuch der Übertragung ohne Erlaubnis ist null und nichtig. Keine der beiden Parteien soll die Zustimmung zu einer Abtretung unbillig verweigern; insbesondere sollen die Parteien generell keinen Einwand gegen eine Abtretung innerhalb derselben Unternehmensgruppe erheben.

12. Verschiedenes

12.1

Die Bedingungen dieser Vereinbarung können nicht durch einseitige Erklärungen des Kunden in Bestellungen oder in sonstiger Textform geändert werden, sofern RIMON solchen Veränderungen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

12.2

Diese Vereinbarung stellt die vollständige und abschliessende Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen oder Absprachen bezüglich des Gegenstandes dieser Vereinbarung, ob schriftlich, mündlich, elektronisch oder in anderer Form. Jegliche allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in einer Bestellung vom Kunden enthalten sind, sind nicht anwendbar und werden kein Teil der Vereinbarung, sofern RIMON sie nicht schriftlich bestätigt.

12.3

Ein Verzicht auf ein Recht ist nicht wirksam, sofern er nicht schriftlich und unterschrieben von der auf ein Recht oder einen Anspruch verzichtenden Partei erklärt wurde.

12.4

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung durch ein zuständiges Gericht als nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen, in dieser Vereinbarung getroffenen Bestimmungen, nicht berühren. In diesem Falle soll die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzet werden, die dem wirtschaftlichen Zweck und erstrebten Erfolg der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, soweit nach dem anwendbaren, zwingenden Recht zulässig.

13. Exportbeschränkungen

Der Kunde stimmt zu, dass er die Dienstleistungen oder Produkte oder Materialien, die in dieser Vereinbarung angeboten werden, anderen Nutzern in Ländern, welche von Schweizer, EU- oder US-Handelssperren betroffen sind, nicht zur Verfügung stellt, einschliesslich insbesondere verbotener Personen oder verbotener Institutionen („Denied Parties“). Der Kunde wird alle anwendbaren Export-Kontrollgesetzen einhalten, einschliesslich der relevanten Schweizer, EU- und US-Verordnungen.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese Vereinbarung unterliegt Schweizer Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Für alle Unstimmigkeiten, die aus dieser Vereinbarung hervorgehen und die nicht aussergerichtlich von beiden Parteien geklärt werden können, wird als Gerichtsstand Zürich vereinbart.

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